Abschreibung des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des Ehegattengrundstücks

Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch Abschreibung (AfA) als Betriebsausgaben ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.2.2017 nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die AfA als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt.

Der Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen kann auch dann vorgenommen werden, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ behandelt.

Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind.

Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich jedoch auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen persönlich tragen muss. Ist dies nicht der Fall, ist bei der Ermittlung des Gewinns keine AfA für das von ihm betrieblich genutzte Gebäudeteil als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Anmerkung: Wird ein Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes allein vom Ehegatten des Steuerpflichtigen aufgenommen und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet, so werden sie jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. Hier kommt es also grundsätzlich auf die Vertragsgestaltung an.

Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und im Geschäftsleben auch die Kunden. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt aber dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird.

Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk“.

Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Das Abzugsverbot kommt demnach auch dann zum Tragen, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird. Will der Schenker für den Kunden auch die Pauschalsteuer von 30 % übernehmen, darf der Wert des Geschenkes nicht mehr als 26,92 € betragen.

Betrugsschaden als Werbungskosten?

Auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt werden. Sie können dort aber i. d. R. nicht sofort, sondern in Form der Absetzungen für Abnutzung – also zeitanteilig auf die Nutzungsdauer verteilt – geltend gemacht werden.

Wird die Gegenleistung nicht erbracht, kommt es also weder zur Anschaffung noch zur Herstellung eines Gebäudes, sieht das nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.5.2017 anders aus. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Das gilt nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes (wie üblich) eine vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehlt.

Im dem vom BFH entschiedenen Fall beabsichtigte ein Steuerpflichtiger den Erwerb eines Villengrundstücks zur teilweisen Vermietung. Er vertraute dem Makler den Kaufpreis in bar an. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch für sich. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die geltend gemachten Werbungskosten steuerlich nicht an. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten.

Das sah der BFH anders und gab dem Steuerpflichtigen im Grundsatz recht. Nach seiner Auffassung ist die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen die Erwerbs- und Vermietungsabsicht.

Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

In seiner Entscheidung vom 3.8.2016 hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Vielmehr ist sie ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut und über die Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben.

Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr mit Schreiben vom 16.5.2017 dazu mit, dass es die Grundsätze des Urteils in allen offenen Fällen anwenden will. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 will es jedoch nicht beanstanden, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.

Steuerneutrale Betriebsübertragung an den Nachfolger nicht immer gegeben

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs sind beim bisherigen Betriebsinhaber bei der Ermittlung des Gewinns die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert – also ohne die Aufdeckung stiller Reserven – anzusetzen. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.

Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Urteil vom 25.1.2017 seine bisherige, für die Übertragung von „Gewerbebetrieben“ geltende Rechtsprechung, wonach es für eine steuerneutrale Übertragung erforderlich ist, dass dem Erwerber die betriebliche Betätigung ermöglicht wird und sich der Übertragende gleichzeitig einer weiteren Tätigkeit im Rahmen des übertragenen Gewerbebetriebes enthält. Dabei spielt es keinen Rolle, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb übertragen wird.

Demnach kann der Gewerbetreibende seinen Betrieb nicht steuerneutral an seinen Nachfolger übergeben, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt.

Bitte beachten Sie! Hiervon ist die Rechtsprechung zu unterscheiden, die eine steuerneutrale Übertragung eines „land- und forstwirtschaftlichen Betriebs“ unter Nießbrauchsvorbehalt erlaubt.

Aufdeckung stiller Reserven bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft

Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.3.2017 und 30.3.2017 können Gesellschafter künftig weitergehend als bisher gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven aus ihren Personengesellschaften ausscheiden. Nach den Urteilen liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet.

Eine Buchwertfortführung wird danach auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 20.12.2016, die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

Der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern wird damit das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt.

Anmerkung: Das Thema ist sehr komplex. Auch wenn der BFH hier den Steuerpflichtigen beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft entgegengekommen ist, sollten Sie bei entsprechenden Absichten unbedingt vorher steuerlichen Rat einholen, damit eine steueroptimale Gestaltung erfolgen kann.

Keine freiberufliche Tätigkeit bei Zukauf von Tätigkeiten

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine – nicht der Gewerbesteuer unterliegende – „freiberufliche Tätigkeit“, wenn sämtliche Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs (Katalogberuf oder „ähnlicher Beruf“) erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den Mitunternehmern erfüllt werden.

Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss also die individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen. D. h. der Betriebsinhaber muss über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit verfügen.

Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören u. a. auch die selbstständige Berufstätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer. Dazu stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 fest, dass eine freiberufliche Übersetzertätigkeit einer Personengesellschaft nur dann angenommen werden kann, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden.

Beherrschen die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst, können sie nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz kann grundsätzlich weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüft werden kann.

„Gut durch den Zoll“ – Bundesfinanzministerium gibt sachdienliche Hinweise

Pünktlich zu Beginn der Hauptreisezeit veröffentlicht das Bundesfinanzministerium seine rundum überarbeitete Smartphone-App „Zoll und Reise“ mit vielen neuen Funktionen und einem frischen Design. Sie steht ab sofort im Play Store (Android) und App Store (iOS) kostenlos zum Download bereit.

Die App hilft Ihnen, schnell und einfach herauszufinden, welche Waren bei der Einreise nach Deutschland erlaubt sind und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.

Wieviel Zigaretten darf ich mitbringen? Wie berechnet sich der Abgabenbetrag? Was passiert, wenn ich etwas Verbotenes dabei habe? Was ist beim Artenschutz oder bei gefälschten Produkten zu beachten? Diese und viele weitere Fragen beantwortet die überarbeitete App noch besser als bisher.

Die neue Version bietet einen erweiterten Einfuhrabgabenrechner, mit dem Reisende künftig noch einfacher sehen, was sie bei der Rückkehr nach Deutschland abgabenfrei mitbringen dürfen. Wer mehr im Gepäck hat, kann zudem ausrechnen lassen, was voraussichtlich an Einfuhrabgaben zu bezahlen ist. Gleichzeitig klärt ein erweiterter Warenkatalog auf, welche Waren bei der Einreise erlaubt sind und was grundsätzlich zu beachten ist.

Einen umfassenden Überblick zum Thema „Reisen“ bietet auch die Homepage des Zolls unter http://www.zoll.de.

Reform der Betriebsrente

Mit dem nun auch vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) erfolgt eine Reform der Betriebsrente, die sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen richtet. Hier die wichtigsten Regelungen:

Sozialpartnermodell: Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sog. reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. Entsprechend werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge für sie gelten sollen. Überwacht wird die Betriebsrente von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Steuerliche Förderung: Ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers wird für Geringverdiener eingeführt. Dafür erhalten Arbeitgeber einen direkten Steuerzuschuss von 30 %, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 € brutto/Monat eine Betriebsrente anbieten. Dazu müssen sie Beiträge zwischen 240 € bis 480 € jährlich zahlen.

Zudem erhöht sich der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu 8 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze (RV-BBG).

Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 % der RV-BBG angerechnet.

Mehr Riester-Grundzulage: Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird von derzeit 154 € auf 175 € jährlich erhöht.

Zusatzrenten bei Grundsicherung teilweise anrechnungsfrei: Für Personen, die neben einer kleinen Rente auch Grundsicherung beziehen, bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis 202 € anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

Änderung der Vorschriften zum Reiserecht

Reisen individueller zusammenzustellen wird immer beliebter. Gebucht wird häufig im Internet, aber auch traditionell im Reisebüro. Dabei ist nicht immer eindeutig, ob eine Pauschalreise vorliegt. Mit dem neuen Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften soll nun Klarheit geschaffen werden.

Es ist nun klarer zu beurteilen, wann eine Pauschalreise zustande kommt und der hiermit verbundene „Rundum-sorglos“-Schutz gilt. Nach den Regelungen des Gesetzes gelten mehr individuell zusammengestellte Reisen jetzt als Pauschalreisen. Wenn beispielsweise ein Kunde in einem Reisebüro oder auf einem Buchungsportal mehrere unterschiedliche Reiseleistungen im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er zahlungspflichtig bucht, kommt eine Pauschalreise zustande. Dabei ist es unerheblich, wie der jeweilige Unternehmer das Reiseangebot bezeichnet.

Mit dem Gesetz wird auch eine neue Kategorie, nämlich die „verbundenen Reiseleistungen“ eingeführt. Auch hier werden Verbraucher zukünftig besser geschützt. Bei sog. „verbundenen Reiseleistungen“ ist der Unternehmer künftig zur Information des Reisenden und grundsätzlich auch zur Insolvenzsicherung verpflichtet. Bei Mängeln der Pauschalreise wird der bislang bestehende Schutzstandard angehoben, zum Beispiel:

  • die Gründe, warum ein Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten muss, sind nunmehr eng begrenzt und werden abschließend aufgezählt;
  • ein Kündigungsrecht nach Reisebeginn steht nur noch dem Reisenden zu, nicht mehr dem Reiseveranstalter;
  • Reiseveranstalter können ihre Haftung für Schäden künftig kaum noch beschränken.

Einzelne Reiseleistungen unterfallen nicht dem Pauschalreiserecht. Verbraucher werden deswegen jedoch nicht schutzlos gestellt. Sie haben bei der Buchung eines Ferienhauses auch künftig Gewährleistungsrechte gegenüber ihrem Vertragspartner (z. B. aus Mietvertragsrecht).

Die gemeinsame Bezahlung getrennt ausgewählter Reiseleistungen steht der Vermittlung verbundener Reiseleistungen nicht entgegen, sofern sich der Reisende bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet.

Reiseveranstalter können unter bestimmten engen Voraussetzungen bis 20 Tage vor Reisebeginn ihre Preise nachträglich erhöhen. Erhöhen sie die Preise um mehr als 8 %, steht dem Reisenden allerdings ein Rücktrittsrecht zu.