Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2014 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2005, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2005 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2009 entstanden sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall begann ein Bankangestellter in Vollzeit mit Zustimmung seines Arbeitgebers im Herbst 2008 einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“. Dieser Vertrag sah u. a. die Freistellung an 15 Tagen im Jahr vor. Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer innerhalb 3 Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme hat er die Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen.

Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 mit der Begründung, dass sein Arbeitgeber ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könnte. Der Arbeitgeber behielt daraufhin das Novembergehalt 2011 ein und forderte vom Angestellten den Ausgleich des Kontokorrentkontos.

Der Fortbildungsvertrag differenzierte nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde, z. B. durch ein vertragswidriges Verhalten.

Nach Auffassung des BAG ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen.

Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das Interesse des Arbeitgebers geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Dieses Interesse gestattet es ihm, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen. Wollte oder konnte der Arbeitgeber die erlangte weitere Qualifikation des Arbeitsnehmers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Arbeitnehmer ausübt und durch den er in seiner durch das Grundgesetz geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Arbeitnehmers abgewogen werden. Damit war die im Fortbildungsvertrag vereinbarte Rückzahlungsklausel unwirksam.

Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2015

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2015 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 54.900 € bzw. im Monat mehr als 4.575 € verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 49.500 € bzw. von monatlich höchstens 4.125 € berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 72.600 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 62.400 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.050 € (aBL) bzw. 5.200 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.835 € (aBL)/2.415 € (nBL) monatlich, also 34.020 € (aBL)/28.980 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung reduziert sich von 15,5 % auf 14,6 % ab 1.1.2015. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich auf 2,35 % (2014 = 2,05 %) bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,6 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz wird von 18,9 % auf 18,7 % gesenkt. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Viele Krankenkassen haben bereits beschlossen einen solchen Beitrag zu fordern. Hier sei deshalb erwähnt, dass – unter weiteren Voraussetzungen – ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 2 Monaten ab Inkrafttreten der Erhöhung besteht.
Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung bleibt auch 2015 bei 229 € monatlich. (Frühstück 49 €, Mittag- und Abendessen je 90 €). Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 € und für ein Frühstück 1,63 €.

Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich 223 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

Leistungsbeurteilung im Zeugnis

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Dies entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in ihrem Urteil vom 18.11.2014.

In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2011 in einer Zahnarztpraxis im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihr der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis. Die Parteien stritten darüber, ob die Leistungen der Arbeitnehmerin mit „zur vollen Zufriedenheit“ oder mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu bewerten sind.

Die von den Richtern der Vorinstanz zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, führen nach Auffassung des BAG nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Danach kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.

Bei Unterhaltszahlungen ist die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen derzeit bis zu 8.354 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 die Angabe der erteilten Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

Diese Neuregelung wurden mit dem sog. „Kroatiengesetz“ eingeführt. Sollen solche Unterhaltsaufwendungen schon im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2015 als Freibetrag berücksichtigt werden, muss die Identifikationsnummer bereits hier angegeben werden.

Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeiten

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (OLG) entschieden in ihrem Urteil vom 14.4.2014, dass einem Reisenden – bei Nichtdurchführung der Reise aufgrund eines Rechtsstreits bezüglich des Reisepreises – zum einen die Erstattung des Reisepreises und zum anderen ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeiten zusteht.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Eine Mutter buchte für sich, ihre Tochter und 3 gleichaltrige Schulfreundinnen eine Pauschalreise nach Kroatien. Der Reiseveranstalter übersandte daraufhin eine Reisebestätigung, in der angegeben wurde, dass der Preis pro Teilnehmerin 476 € betrage. In einer weiteren Bestätigung wurde der Reisepreis dann mit 1.397 € pro Person angegeben. Die Mutter war mit dieser Änderung nicht einverstanden und verlangte die Durchführung der Reise zu dem ursprünglich bestätigten Preis. Die Reisegesellschaft verweigerte dies. Hintergrund dessen war eine Fehlbuchung.

Das OLG entschied, dass der Mutter ein Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung der Reise zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeiten auf die Hälfte des Reisepreises, da ein Urlaub – auch ohne Reise – einen Erholungswert hat.

Im entschiedenen Fall wurde als Reisepreis jedoch nicht der Gesamtbetrag von 5.588 € zugrunde gelegt, sondern der ursprüngliche Preis.

Finanzgericht lässt Ehescheidungskosten steuerlich ansetzen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat mit Urteil vom 16.10.2014 als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.

Danach werden Prozesskosten grundsätzlich vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen und werden nur ausnahmsweise anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das FG bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab. Nach seiner Auffassung ist es für einen Steuerpflichtigen existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden können, sind daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Demgegenüber sind nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Anmerkung: Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Weitere Verfahren zu Ehescheidungskosten liegen dem FG München vor.

Schadensersatz bei abgebrochener Ebay-Auktion

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall am 10.12.2014 zu entscheiden, ob zwischen Anbieter und Bieter im Rahmen einer Internet-auktion über das Portal Ebay ein Kaufvertrag über ein Stromaggregat zum Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist. Der Anbieter bot bei Ebay ein Stromaggregat zur Versteigerung an. Als Startpreis wurde 1 € und als Laufzeit 10 Tage eingegeben. Nach 2 Tagen brach der Anbieter die Auktion ab. Zu der Zeit lag schon ein Gebot von 1 € vor. Der Bieter verlangte vom Anbieter zunächst die Erfüllung des Vertrages. Nachdem das Stromaggregat anderweitig veräußert worden war, forderte er vom Anbieter Schadensersatz.

Der BGH kam zu dem Entschluss, dass hier zwischen dem Anbieter und dem Bieter ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist. Bei einer Internetauktion stellt die Einstellung eines Gegenstandes zu Auktionszwecken in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstandes an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt, gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Ein online abgegebenes (Höchst-)Gebot stellt gleichfalls eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung dar. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts besteht, ist nicht per se als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß nichtig.

Nachdem das Aggregat anderweitig veräußert wurde, ist dem Bieter eine Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung der Maschine) unmöglich geworden. Er haftet damit auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Höhe des entstandenen Schadens richtet sich nach dem Wert des geschuldeten Gegenstandes. In diesem Fall unstreitig 8.500 €.

Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Sie sind bis zu 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf jedoch als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, denn sie dient der zukünftigen Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Sonderausgabenabzug bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Der Sonderausgabenabzug geht daher ins Leere; er berechtigt im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden könnten.

Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten daher gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragen.

Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsarbeit eines Handwerkers

In einem vom Oberlandesgericht Celle (OLG) entschiedenen Fall war ein Handwerker damit beauftragt, Solarmodule auf einem Dach zu installieren. Bei der Gelegenheit wurde er vom Bauherrn oder dessen Frau gebeten ein abgehängtes Waschbecken wieder zu montieren. Der Handwerker tat dem Ehepaar den Gefallen. Bei der Montage des Waschbeckens kam es jedoch zu einem Schaden, den der Ehemann vom Handwerker ersetzt verlangte. Dieser verweigerte jedoch die Begleichung des Schadens.

Die Richter des OLG entschieden dazu: „Erledigt ein beauftragter Handwerker unentgeltlich eine zusätzliche Arbeit nebenbei, die in keinem Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten steht, so entsteht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis. Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss gesprochen haben, dass die Haftung des Handwerkers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei, ergibt sich dies hier aus den Gesamtumständen.“

Nach den Umständen des hier vorliegenden Falles bestand eine schlüssige Absprache dahin, dass der Handwerker für die gefälligkeitshalber übernommene Tätigkeit lediglich für die Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt bzw. dass seine Haftung sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Handwerker das Becken etwa grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angebracht hätte oder er in eigenen Angelegenheiten einen anderen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden pflegt, ist seine Haftung ausgeschlossen.