Pflegestärkungsgesetz

Der Bundestag hat seine Beratungen zum Pflegestärkungsgesetz aufgenommen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht ab dem 1.1.2015 einige Änderungen für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Pflegekräfte vor. Hier die wichtigsten Anpassungen:

Ab dem 1.1.2015 sollen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erhöht werden. Geplant ist, Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs- sowie Tages- und Nachtpflege auszubauen und besser miteinander kombinieren zu können.

In stationären Einrichtungen soll es möglich gemacht werden, künftig bis zu 20.000 zusätzliche Betreuungskräfte einzustellen.

Um die Leistungen in der Pflege ausbauen zu können, sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung in zwei Schritten steigen:

  • ab 2015 – um 0,3 %
  • voraussichtlich ab 2017 um weitere 0,2 % auf dann insgesamt 2,55 %.

Mit einem weiteren Schritt sollen der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Geplant ist, die Zahl der Pflegestufen von 3 auf 5 auszuweiten. Damit soll den Bedürfnissen von Demenzkranken besser gerecht werden. Neuer Maßstab ist dann der Grad der Selbstständigkeit.

Erleichterung bei der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer

Zum 1.1.2015 wird ein „automatisiertes Verfahren“ zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend muss z. B. die GmbH zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner abfragen und auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen.

Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. zur Entlastung der Kapitalgesellschaften Erleichterungen erreichen. Danach sind – unter weiteren Voraussetzungen – von der Abfrage ausgenommen:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.
  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können (weil z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen).
  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.
  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.

Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

Der Schutz der Familie nach dem Grundgesetz schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 24.6.2014 festgestellt. Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser gedient ist.

Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermöglicht es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz.

Steuerhinterziehung deutscher Steuerpflichtiger jetzt auch in Österreich verfolgt

Mit dem sog. Amtshilfe-Durchführungsgesetz hat Österreich eine Verschärfung der Verfolgung von (deutschen) Steuersündern beschlossen. Damit wird Deutschland und anderen europäischen Staaten das Recht eingeräumt, bei Verdacht auf Steuerhinterziehung Gruppenanfragen an die österreichische Finanzverwaltung zu stellen. Mit solchen automatisierten und standardisierten Anfragen können eine unbestimmte Zahl von Kontodaten angefordert werden, die die österreichischen Banken anonym zu Verfügung stellen, sodass Bankkunden davon nichts erfahren.

Anmerkung: Diese Regelung gilt seit dem 1.7.2014 und kann auch zurückliegende Steuerzeiträume erfassen – und zwar bereits ab dem Jahr 2011. Auch wer die Bankverbindung bereits aufgelöst hat, kann durch solche Anfragen erfasst werden. Nachdem im deutschen Steuerrecht zum 1.1.2015 mit einer Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige zu rechnen ist, sollten Betroffene sich schnellstens beraten lassen.

Unfreundliches Verhalten rechtfertigt Abmahnung

Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann in der Regel eine Entfernung der Abmahnung nicht verlangt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) in seinem Urteil v. 20.5.2014 entschieden.

Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer als Ausbildungsberater eingesetzt. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“ Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Arbeitnehmer ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“ Wegen dieser Korrespondenz erteilte der Arbeitgeber eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer hält den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre.

Die Richter des LAG kamen zu dem Entschluss, dass Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen können, wenn die Abmahnung

  • entweder inhaltlich unbestimmt ist,
  • unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
  • auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder
  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw.
  • wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht.

Im entschiedenen Fall war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist die Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers stellt keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, ist die Abmahnung berechtigt.

Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner

Mit Urteil vom 26.6.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus den Neuregelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), die nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regeln, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.

Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelung des EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit nach Ansicht des BVerfG auch kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z. B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.

Fortsetzung einer GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren

Ist eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß dem GmbH-Gesetz (GmbHG) aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nur beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese Fortsetzungsmöglichkeiten sind abschließend.

Nach der Schlussverteilung ist eine Fortsetzung der nach dem GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, vollständig befriedigt worden sind und das Stammkapital zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.

Ingenieur-/informatikerähnliche Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig?

Zu freiberuflichen – und somit gewerbesteuerfreien – Einkünften führen die Tätigkeiten der im Einkommensteuergesetz aufgezählten sogenannten Katalogberufe und der „ähnlichen“ Berufe. Zu diesen Berufen gehört auch der Beruf des Ingenieurs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist „Ingenieur“ nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen.

Die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Steuerpflichtigen können einen dem Ingenieurberuf „ähnlichen“ Beruf ausüben. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Besitzt der Steuerpflichtige keine entsprechende Hochschulausbildung, muss er nachweisen, dass er sich das Wissen eines Ingenieurs oder Diplominformatikers – in vergleichbarer Breite und Tiefe – auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums angeeignet hat.

Das Programmieren, wie die Entwicklung von Software, ist auch Bestandteil von Tätigkeiten in Ausbildungsberufen des dualen Ausbildungssystems abseits von Hochschul- oder Fachhochschulstudiengängen. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss sich nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) in seinem Urteil vom 25.9.2013 jedoch darüber hinaus auf das Niveau eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums erheben, wenn der Nachweis der umfassenden Kenntnisse der Gesellschafter durch die praktischen Arbeiten geführt werden soll.

Anmerkung: Die Einstufung einer freiberuflichen und damit auch gewerbesteuerfreien Tätigkeit ist – wie das Urteil des FG zeigt – nicht immer einfach. Das Verfahren ist vor dem BFH unter den Aktenzeichen VIII R 14/14 anhängig.

Verpflichtung bei Gewinnzusagen

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall aus der Praxis erhielt eine Frau ein Schreiben mit der Überschrift „Großes Deutschland Rätsel“. Absender war die Firma „Buchungszentrumwest“ mit einer Postfachanschrift. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „Sie sind ein Gewinner Frau …“. Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie „Preise“ der Satz „3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld“. Tatsächlich existierte die Firma „Buchungszentrumwest“ nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.

Die Frau wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.

In ihrem rechtskräftigen Urteil vom 27.6.2014 verpflichteten die Richter des OLG den Geschäftspartner des Postfachbetreibers zur Zahlung von 20.000 €. Bei dem der Frau zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Mitteilung ist geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen – bereits gewonnenen – Preis erhalten. Dabei ist nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung versteht.

Der Geschäftspartner des Postfachbetreibers ist auch der vom Gesetz verpflichtete „Sender“ der Gewinnmitteilung. Dabei können, so die Richter, Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Nach der Vernehmung von Zeugen stand fest, dass der Versender mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet hat. Er hat die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reicht aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.

Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt.

Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.

Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.

Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten. Die digitale Aufbewahrung lediglich der xls- oder csv-Datei ist nicht ausreichend.

Eine Alternative zu den dargestellten Anforderungen kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist sein. Die Beachtung einer ordnungsmäßigen Buchführung liegt in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerpflichtigen!

Im Privatkundenbereich besteht – mit Ausnahme der Steuerpflichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt – keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge.