Erforderlicher Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung

In ihrem Urteil vom 6.7.2011 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mieter bewohnte in München eine Einzimmerwohnung. Mit Schreiben vom 29.4.2008 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seiner Tochter zum 31.1.2009.

In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und auch einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht wieder zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Begründungserfordernis für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist bei dem o. g. Sachverhalt der Fall.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.

Kein erleichterter Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere auch Krankheitskosten

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit 3 Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel erbracht werden.

Durch eine Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen diese Urteile nicht mehr anwendbar sein. Daher hat er Steuerpflichtige wieder im Vorfeld den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall zu erbringen, und zwar:

  • durch eine Verordnung eines Arztes/Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
  • durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für eine Bade- oder Heilkur,
  • durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind.

Gesetzgeber will Kosten für Erststudium nicht als Werbungskosten zulassen

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.

Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des Finanzausschusses am 25.10.2011 eine „Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“ beschlossen. Zugleich soll aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 € zum Tragen kommen. Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingefügt.

Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten.

Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. „Nichtanwendungs-Gesetzgebung“ wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich rechtzeitig geltend zu machen.

Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit

Gemäß dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sind Beschäftigte, in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens 6 Monate.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall teilte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Februar 2009 mit, dass er im Zeitraum vom 15. bis 19.6.2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit in häuslicher Umgebung pflegen werde. Dem stimmte der Arbeitgeber zu. Mit Schreiben vom 9.6.2009 zeigte der Arbeitnehmer an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.12.2009 pflegen. Hier widersprach der Arbeitgeber. Als Begründung führte er aus, dass der Arbeitnehmer nicht berechtigt sei, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist jedoch der Auffassung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

Das BAG kam zu dem Entschluss, dass das PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht gibt, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von 6 Monaten unterschreitet.

Aufbewahrungsfristen

Folgende Unterlagen können nach dem 31.12.2011 vernichtet werden!
*Es gilt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Nach Ablauf der nachfolgend aufgezeigten Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für

  • eine begonnene Außenprüfung
  • eine vorläufige Steuerfestsetzung
  • anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
  • Begründung von Anträgen an ein Finanzamt.

 

Belege
A
Abrechnungsunterlagen 2001
Abtretungserklärungen 2005
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 2001
Akkreditive 2001
Aktenvermerke 2001
Angebote 2005
Angestelltenversicherung (Belege) 2001
Anlagevermögensbücher und -karteien 2001
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 2005
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 2001
Auftragszettel 2001
Ausgangsrechnungen 2001
Außendienstabrechnungen 2001
B
Bankbelege 2001
Bankbürgschaften 2001
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger 2001
Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung) 2001
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsunterlage 2001
Betriebskostenrechnung 2001
Betriebsprüfungsberichte 2001
Bewertungsunterlagen 2001
Bewirtungsunterlagen 2001
Bilanzen (Jahresbilanzen) 2001
Bilanzunterlagen 2001
Buchungsanweisungen 2001
D
Darlehensunterlagen 2001
Dauerauftragsunterlagen 2005
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) 2001
Depotauszüge (soweit nicht Inventare) 2005
E
Einfuhrunterlagen 2005
Eingangsrechnungen 2001
Einheitswertunterlagen 2005
Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2001
Essenmarkenabrechnungen 2001
Exportunterlagen 2001
F
Fahrtkostenerstattungsunterlagen 2001
Finanzberichte 2005
Frachtbriefe 2005
G
Gehaltslisten 2001
Geschäftsberichte 2005
Geschäftsbriefe 2005
Geschenknachweise 2001
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 2001
Grundbuchauszüge 2005
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) 2001
Gutschriftsanzeigen 2001
H
Handelsbriefe 2005
Handelsbücher 2001
Handelsregisterauszüge 2005
Hauptabschlussübersicht (wenn an Stelle der Bilanz) 2001
Hypothekenbriefe 2005
I
Investitionszulage (Unterlagen) 2001
Inventare 2001
J
Jahresabschluss 2001
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent 2001
K
Kalkulationsunterlagen 2005
Kassenberichte 2005
Kassenbücher und -blätter 2001
Kassenzettel 2005
Kaufverträge 2005
Kontenpläne und Kontenplanänderungen 2001
Kontenregister 2001
Kontoauszüge 2001
Kreditunterlagen 2001
L
Lagerbuchführungen 2005
Leasingverträge 2005
Lieferscheine (sofern keine Buchungsunterlagen) 2005
Lohnbelege 2001
Lohnlisten 2001
M
Magnetbänder mit Buchfunktion 2001
Mahnbescheide (sofern keine Buchungsunterlagen) 2005
Mietunterlagen 2001
N
Nachnahmebelege 2001
Nebenbücher 2001
O
Offene-Posten-Liste 2001
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 2001
P
Pachtunterlagen 2001
Postscheckbelege 2001
Preislisten 2001
Protokolle 2005
Prozessakten 2001
Q
Quittungen 2001
R
Rechnungen 2001
Registrierkassenstreifen 2005
Reisekostenabrechnungen 2001
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) 2001
S
Sachkonten 2001
Saldenbilanzen 2001
Schadensunterlagen 2005
Scheck- und Wechselunterlagen 2001
Schriftwechsel 2005
Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung 2001
Spendenbescheinigungen (sofern keine Buchungsunterlagen) 2005
T
Telefonkostennachweise 2001
U
Überstundenlisten 2005
V
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 2001
Verkaufsbücher 2001
Vermögensverzeichnis 2001
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) 2001
Versand- und Frachtunterlagen (sofern keine Buchungsunterlagen) 2005
Versicherungspolicen 2005
Verträge 2005
W
Wareneingangs- und -ausgangsbücher 2001
Wechsel 2001
Wertberichtigungsunterlagen 2001
Z
Zahlungsanweisungen 2001
Zollbelege 2001
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres) 2001

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2012

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 8.12.2011 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2012 zur Anwendung kommen, mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine „pauschalen“ Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden.

  • Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer – weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann – keine Werbungskosten ansetzen.

Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten – als Werbungskosten – erforderlich. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von
mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung
Euro Euro Euro Euro
Ägypten 30 20 10 50
Äthiopien 30 20 10 175
Afghanistan 30 20 10 95
Albanien 23 16 8 110
Algerien 39 26 13 190
Andorra 32 21 11 82
Angola 71 48 24 190
Antigua und Barbuda 42 28 14 85
Argentinien 36 24 12 125
Armenien 24 16 8 90
Aserbaidschan 40 27 14 120
Australien 42 28 14 100
– Melbourne 42 28 14 105
– Sydney 42 28 14 115
Bahrain 36 24 12 70
Bangladesch 30 20 10 75
Barbados 42 28 14 110
Belgien 42 28 14 100
Benin 41 28 14 90
Bolivien 24 16 8 70
Bosnien-Herzegowina 24 16 8 70
Botsuana 33 22 11 105
Brasilien 54 36 18 110
– Brasilia 53 36 18 160
– Rio de Janeiro 47 32 16 145
– Sao Paulo 53 36 18 120
Brunei 36 24 12 85
Bulgarien 22 15 8 72
Burkina Faso 36 24 12 100
Burundi 35 24 12 75
Chile 38 25 13 80
China 33 22 11 80
– Chengdu 32 21 11 85
– Hongkong 62 41 21 170
– Peking 39 26 13 115
– Shanghai 42 28 14 140
Costa Rica 32 21 11 60
Côte d Ivoire 54 36 18 145
Dänemark 60 40 20 150
Dominica 36 24 12 80
Dominikanische Republik 30 20 10 100
Dschibuti 48 32 16 160
Ecuador 39 26 13 55
El Salvador 36 24 12 65
Eritrea 30 20 10 110
Estland 27 18 9 85
Fidschi 32 21 11 57
Finnland 45 30 15 150
Frankreich 39 26 13 100
– Paris 48 32 16 100
– Straßburg 39 26 13 75
Gabun 60 40 20 135
Gambia 18 12 6 70
Georgien 30 20 10 80
Ghana 38 25 13 130
Grenada 36 24 12 105
Griechenland 36 24 12 120
– Athen 57 38 19 125
Guatemala 33 22 11 90
Guinea 38 25 13 110
Guinea-Bissau 30 20 10 60
Guyana 36 24 12 90
Haiti 48 32 16 105
Honduras 35 24 12 115
Indien 30 20 10 120
– Chennai 30 20 10 135
– Kalkutta 33 22 11 120
– Mumbai 35 24 12 150
– Neu Delhi 35 24 12 130
Indonesien 39 26 13 110
Iran 30 20 10 120
Irland 42 28 14 90
Island 53 36 18 105
Israel 59 40 20 175
Italien 36 24 12 100
– Mailand 36 24 12 140
– Rom 36 24 12 108
Jamaika 48 32 16 145
Japan 51 34 17 90
– Tokio 51 34 17 130
Jemen 24 16 8 95
Jordanien 36 24 12 85
Kambodscha 36 24 12 85
Kamerun 41 28 14 90
– Jaunde 41 28 14 115
Kanada 36 24 12 100
– Ottawa 36 24 12 105
– Toronto 41 28 14 135
– Vancouver 36 24 12 125
Kap Verde 30 20 10 55
Kasachstan 30 20 10 100
Katar 45 30 15 100
Kenia 36 24 12 120
Kirgisistan 18 12 6 70
Kolumbien 24 16 8 55
Kongo, Republik 57 38 19 113
Kongo, Demokratische Republik 60 40 20 155
Korea, Demokratische Volksrepublik 42 28 14 90
Korea, Republik 66 44 22 180
Kosovo 26 17 9 65
Kroatien 29 20 10 57
Kuba 48 32 16 80
Kuwait 42 28 14 130
Laos 27 18 9 65
Lesotho 24 16 8 70
Lettland 18 12 6 80
Libanon 40 27 14 80
Libyen 45 30 15 100
Liechtenstein 47 32 16 82
Litauen 27 18 9 100
Luxemburg 39 26 13 87
Madagaskar 35 24 12 120
Malawi 39 26 13 110
Malaysia 36 24 12 100
Malediven 38 25 13 93
Mali 40 27 14 125
Malta 30 20 10 90
Marokko 42 28 14 105
Mauretanien 36 24 12 85
Mauritius 48 32 16 140
Mazedonien 24 16 8 95
Mexiko 36 24 12 110
Moldau, Republik 18 12 6 100
Monaco 41 28 14 52
Mongolei 30 20 10 80
Montenegro 29 20 10 95
Mosambik 30 20 10 80
Myanmar 46 31 16 45
Namibia 29 20 10 85
Nepal 32 21 11 72
Neuseeland 36 24 12 95
Nicaragua 30 20 10 100
Niederlande 60 40 20 115
Niger 36 24 12 70
Nigeria 60 40 20 220
Norwegen 72 48 24 170
Österreich 36 24 12 70
– Wien 36 24 12 93
Oman 48 32 16 120
Pakistan 24 16 8 70
– Islamabad 24 16 8 150
Panama 45 30 15 110
Papua-Neuguinea 36 24 12 90
Paraguay 24 16 8 50
Peru 38 25 13 140
Philippinen 30 20 10 90
Polen 24 16 8 70
– Warschau, Krakau 30 20 10 90
Portugal 33 22 11 95
– Lissabon 36 24 12 95
Ruanda 36 24 12 135
Rumänien 27 18 9 80
– Bukarest 26 17 9 100
Russische Föderation 36 24 12 80
– Moskau (außer Wohnungen der Deutschen Botschaft) 48 32 16 135
– Moskau (Gästewohnungen der Deutschen Botschaft) 33 22 11 0
Soweit diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden, können 135 € angestzt werden.
– St. Petersburg 36 24 12 110
Sambia 36 24 12 95
Samoa 29 20 10 57
San Marino 41 28 14 77
Sao Tomé und Principe 42 28 14 75
Saudi-Arabien 47 32 16 80
– Djidda 48 32 16 80
– Riad 48 32 16 95
Schweden 72 48 24 165
Schweiz 42 28 14 110
– Bern 42 28 14 115
– Genf 51 34 17 110
Senegal 42 28 14 130
Serbien 30 20 10 90
Sierra Leone 36 24 12 90
Simbabwe 47 32 16 135
Singapur 48 32 16 120
Slowakische Republik 24 16 8 130
Slowenien 30 20 10 95
Spanien 36 24 12 105
– Barcelona, Madrid 36 24 12 150
– Kanarische Inseln 36 24 12 90
– Palma de Mallorca 36 24 12 125
Sri Lanka 24 16 8 60
St. Kitts und Nevis 36 24 12 100
St. Lucia 45 30 15 105
St. Vincent und die Grenadinen 36 24 12 110
Sudan 32 21 11 120
Südafrika 30 20 10 80
– Kapstadt 30 20 10 90
Suriname 30 20 10 75
Syrien 38 25 13 140
Tadschikistan 24 16 8 50
Taiwan 39 26 13 110
Tansania 39 26 13 165
Thailand 32 21 11 120
Togo 33 22 11 80
Tonga 32 21 11 36
Trinidad und Tobago 59 40 20 145
Tschad 48 32 16 140
Tschechische Republik 24 16 8 97
Türkei 42 28 14 70
– Izmir, Istanbul 41 28 14 100
Tunesien 33 22 11 80
Turkmenistan 28 19 10 60
Uganda 33 22 11 130
Ukraine 36 24 12 85
Ungarn 30 20 10 75
Uruguay 36 24 12 70
Usbekistan 30 20 10 60
Vatikanstadt 36 24 12 108
Venezuela 48 32 16 180
Vereinigte Arabische Emirate 42 28 14 145
Vereinigte Staaten 36 24 12 110
– Atlanta 40 27 14 115
– Boston 42 28 14 190
– Chicago 44 29 15 95
– Huston 38 25 13 110
– Los Angeles 50 33 17 135
– Miami 48 32 16 120
– New York City 48 32 16 215
– San Francisco 41 28 14 110
– Washingtion D. C. 40 27 14 205
Vereinigtes Königreich von Großbritanien und Nordirland 42 28 14 110
– Edingburgh 42 28 14 170
– London 60 40 20 152
Vietnam 36 24 12 125
Weißrußland 24 16 8 100
Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52
Zypern 39 26 13 90

BMF-Schr. v. 8.12.2011 –
IV C 5 – S 2353/08/10006:002

Familienpflegezeit startet am 1.1.2012

Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 % reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts – so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung abschließen. Die Prämien sind gering. Die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.

Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken zusammen einen Erhalt der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung.

In der betrieblichen Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Beitragsbemessungsgrenzen 2012

Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 50.850 50.850
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.237,50 4.237,50
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.825 3.825
Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.800 5.600
Geringfügigkeitsgrenze 400 400
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 45.900 45.900
Renten-, Arbeitslosenversicherung 57.600 67.200
Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2)
15,5
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,95 / 2,2
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,6
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3
1) Der allgemeine Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Im Bundesland Sachsen gilt – wie bisher – eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %.
2) Der Arbeitgeber trägt 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %. Die Arbeitnehmer haben 0,9 % allein zu tragen.

Neuregelung der steuerlichen Behandlung von verbilligten Mietverhältnissen (an Angehörige)

Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis – etwa an Angehörige – vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung – unter weiteren Voraussetzungen – in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür war bis 2004, dass die vereinbarte Miete mindestens 56 % (vorher 50 %) der ortsüblichen Miete betrug.

Bereits 2003 hatte der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass der volle Werbungskostenabzug „ohne weitere Prüfungen“ nur dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt. Bei einer Miete zwischen 56 und 75 % müsse ermittelt werden, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 führt – ab dem 1.1.2012 – eine Änderung herbei, die die verbilligte Vermietung einer Wohnung bereits dann als „vollentgeltlich“ ansieht, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt. Danach berechtigt eine über diesen Betrag hinausgehende Miete zum vollen Werbungskostenabzug der entsprechenden Aufwendungen. Liegen die monatlichen Mieteinnahmen unter der 2/3 Grenze, führt das zu einer zwangsweisen anteiligen Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten.

Anmerkung: Wurde in der Vergangenheit eine Miete zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben, sollte zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen die Miete an die erforderliche Mindesthöhe von 66 % der ortsüblichen Miete angepasst werden. Wurde in der Vergangenheit eine höhere Miete verlangt, kann auch eine Mietminderung für die Parteien in Betracht kommen und vor allem für den Angehörigen von Vorteil sein. Lassen Sie sich hier unbedingt vor Änderung oder Abschluss derartiger Verträge beraten!