Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.9.2011 entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen.

Den BGH-Richtern lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses beabsichtigten, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchten von den Mietern der betroffenen Wohnungen die Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie Mietern stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem „Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich“, das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie ihnen mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von 5 Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde.

Ein Mieter sah in diesem Schreiben die o. g. Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung nicht erfüllt und wollte die Arbeiten nicht dulden. Der BGH entschied jedoch anders. Die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung seien erfüllt worden, sodass der Mieter die Maßnahmen zu dulden hat.

Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

In einem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter über die Betriebs- und Heizkosten für das Vorjahr ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu seinen Gunsten. Zugleich verlangte er eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte er, indem er neben dem Ergebnis der monatlichen Betriebskostenabrechnung einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Der Mieter akzeptierte die Anhebung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages nicht.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 28.9.2011 klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Abrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten „Sicherheitszuschlag“ von 10 %.

Steuervereinfachungsgesetz nunmehr verabschiedet

Nach langem politischen Poker stimmte der Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 am 23.9.2011 endgültig zu. Es tritt – mit Ausnahmen – zum 1.1.2012 in Kraft. Einige Bestimmungen gelten aber auch schon rückwirkend zum 1.1.2011. Zu den wichtigsten Beschlüssen gehören u. a.:

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von derzeit 920 € geringfügig auf 1.000 € angehoben.

Kosten für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten werden heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung verzichtet der Gesetzgeber künftig, was dazu führt, dass mehr Steuerpflichtige von dem Steuervorteil profitieren.

Kindergeld/-freibeträge für volljährige Kinder: Sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch – widerlegbar – vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden.

Entfernungspauschale: Nutzte der Steuerpflichtige für den Arbeitsweg sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch einen Pkw, waren umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich, um die Höhe der Werbungskosten zu dokumentieren. Durch die Umstellung auf eine jährliche Vergleichsrechnung entfällt die Notwendigkeit, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen.

Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen: Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung weiter angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden steuerlich geltend gemacht wurden. Dann musste der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln und dem Finanzamt gegenüber erklären. In Zukunft wird auf diese Erklärungspflicht verzichtet.

Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt werden Gebühren erhoben. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Eine sog. „Bagatellgrenze“ in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten.

Erstattung bei Sonderausgaben: Auf ein Wiederaufrollen alter Steuerfestsetzungen aufgrund von Erstattungen für zurückliegende Jahre wird verzichtet. In solchen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.

Verbilligte Vermietung: Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung – wie sie häufig unter Angehörigen vorkommt – wurde der maßgebliche Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) vereinheitlicht. Auf die vom Steuerpflichtigen aufwendig zu erstellende Totalüberschussprognose wird verzichtet. Beträgt die Miete demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Die betroffenen Mietverhältnisse sollten daher überprüft und ggf. angepasst werden!

Klarstellung für Betriebsaufgabe bzw. -verpachtung: Zukünftig wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Die Neuregelung trägt zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bei.

Pauschale Betriebsausgaben aus Holznutzung: Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. Diese pauschalen Betriebsausgaben wurden reduziert. Sie betragen 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes (vorher 65 %) bzw. soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, 20 % (vorher 40 %) der Einnahmen aus der Veräußerung des stehenden Holzes.

Einkommensteuererklärungen alle zwei Jahre: Diese Regelung wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen. Danach sollten nicht unternehmerisch tätige Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärungen – unter weiteren Voraussetzungen – wahlweise nur noch alle zwei Jahre abgeben können.

Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung: Das Umsatzsteuergesetz sah für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen vor. Durch die Neufassung des Gesetzes werden diese Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer deutlich reduziert. Danach werden rückwirkend ab dem 1.7.2011 Papier- und elektronische Rechnungen gleich behandelt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.

Sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger müssen während der jeweils für sie geltenden Dauer der Aufbewahrungsfrist die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers zu verstehen. Unversehrtheit des Inhalts liegt vor, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden.