Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes vom Sorgerecht ist verfassungswidrig

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1.7.1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen.

Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist.

Der Gesetzgeber greift jedoch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht.

Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall bewarb sich ein 1958 geborener Volljurist im Jahre 2007 auf eine geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Ein Unternehmen suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Jurist erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Daraufhin verlangte der 1958 geborene Jurist von dem Unternehmen wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung und Schadensersatz.

Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstieß. So verbietet das AGG beispielsweise, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird.

Danach sind Stellen unter anderem „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der damals 49-jährige wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da das Unternehmen nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Juristen ein Entschädigungsanspruch zu. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er dagegen nicht, da er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von dem Unternehmen eingestellt worden wäre.

Haftung des Vermieters bei „kalter“ Wohnungsräumung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 14.7.2010 eine Entscheidung zur Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung getroffen. In einem Fall aus der Praxis war ein Mieter ab Februar 2005 für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für die Monate März und April 2005 nicht gezahlt worden waren, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Im Mai 2005 öffnete er die Wohnung und nahm sie in Besitz. Hierbei entsorgte er einen Teil der Wohnungseinrichtung. Einen anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte er bei sich ein. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner Behauptung im Zuge der Räumung abhandengekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände Schadensersatz von rund 62.000 € zuzüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten verlangt.

Die Richter des BGH haben hier entschieden, dass der Vermieter für die Folgen einer solchen Räumung haftet. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine unerlaubte Selbsthilfe dar. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen – gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer sogenannten „kalten“ Räumung eine verbotene Selbsthilfe aus, ist er verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, trifft für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht. Da der Mieter von der Inbesitznahme seiner Wohnung nichts weiß und deshalb auch nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, gehört zu dieser Obhutspflicht des Vermieters weiter, dass er ein Bestandsverzeichnis aufstellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellt. Kommt er dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nach, muss er die Behauptung des Mieters widerlegen, dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhandengekommen oder beschädigt worden seien, und beweisen, dass sie einen geringeren Wert hatten, als vom Mieter behauptet.

Aufwendungen für das Statusfeststellungsverfahren sind Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Aufwendungen sind durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können danach Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt. Aber auch die mit einer Beschäftigung einhergehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten weisen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften auf.

Deshalb zählen insbesondere Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem sog. Statusfeststellungsverfahren, das die Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung zum Gegenstand hat, zu den Werbungskosten.

„Normale“ GmbH kann nicht mit verändertem Musterprotokoll gegründet werden

Nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) kann die Gesellschaft in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage des GmbHG bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.

Wird das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für eine „normale GmbH-Gründung“ Anwendung.

Bei Gründung einer GmbH im „normalen Verfahren“ ist das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente. Dies gilt auch dann, wenn eine „normale GmbH-Gründung“ deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält.

Auswirkungen durch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei den Minijobs

Nach gesetzlicher Regelung sind mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Minijobs), mehrere kurzfristige Beschäftigungen sowie Minijobs – mit Ausnahme eines Minijobs – und nicht geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt Versicherungspflicht mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht bekannt gegeben wird. Hieraus ergeben sich vier zu beachtende Grundsätze:

  • Geringfügige Beschäftigungen der gleichen Art sind zusammenzurechnen.
  • Sobald eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, bleibt die erste daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei.
  • Kurzfristige Beschäftigungen können neben einer geringfügig entlohnten oder einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden.
  • Aufgedeckte Mehrfachbeschäftigungen werden zukunftsorientiert umgestellt, sofern nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit seitens des Arbeitgebers vorliegt.

Versäumt es also der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, so tritt die Versicherungspflicht rückwirkend ein.

Bisheriges Verfahren: Seit August 2009 verschickte die Minijob-Zentrale anstelle von Bescheiden nur „wichtige Mitteilungen“, wenn sich bei der Zusammenrechnung von einzelnen Beschäftigungen herausstellte, dass kein Minijob vorliegt.

Gesetzesänderung: Durch eine Änderung im Sozialgesetzbuch wird klargestellt, dass die Befugnis, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, bei der Minijob-Zentrale liegt, auch wenn das Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenzen zum Entfallen der Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung führt.

Auswirkung: Die Minijob-Zentrale erlässt daher ab sofort wieder „Feststellungsbescheide“, in denen sie Arbeitgebern den Tag des Beginns der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse mitteilt und sie auffordert, die Abmeldung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit dem Vortag vorzunehmen. Sollten Sie solche Bescheide erhalten, sind diese zu prüfen und ggf. anzufechten.

Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung der Flugreise

Nach der sog. Fluggastrechteverordnung sind Fluggesellschaften verpflichtet, die Passagiere zu entschädigen, wenn sich der Flug erheblich verspätet.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 18.2.2010 wurde eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Der Hinflug von Frankfurt/Main nach Male startete 19 Stunden später als gebucht. Die Urlauber forderten von der Fluggesellschaft pro Person eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €.

Die Richter des BGH entschieden hierzu, dass den Urlaubern diese Ausgleichszahlung zusteht, da diese den Zielflughafen erst mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichten. Des Weiteren lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einer Ausgleichszahlung entgegenstehen würden.