Karenzentschädigung – „überschießendes“ Wettbewerbsverbot

Nach dem Handelsgesetzbuch ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet. Es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.

In einem Fall aus der Praxis stellte ein Unternehmen Fenster und Türen her und vertrieb diese Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der betroffene Arbeitnehmer war in dem Unternehmen zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war er verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für eine Firma tätig zu sein, welche mit dem Unternehmen in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Betrieb, welcher mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Marketingleiter arbeitete nach seinem Ausscheiden als selbstständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer die vereinbarte Karenzentschädigung zusteht.

Sie kamen zu dem Entschluss, dass das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers diente. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.

Keine Ausschlussfrist für Nebenkostenabrechnung bei Geschäftsraummiete

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 27.1.2010 hatte eine Firma ein Ladenlokal angemietet. Die im Mietvertrag einzeln aufgeführten Nebenkosten sollte der Vermieter einmal jährlich zum Ablauf des Kalenderjahres abrechnen. Nach ca. 8 Jahren wurde das Gebäude verkauft. Der neue Hausbesitzer bzw. Vermieter entdeckte Fehler in den Nebenkostenabrechnungen für die vergangenen Jahre. Die sich daraus anteilig ergebenden Nachzahlungen forderte er nun von dem Mieter, was dieser jedoch mit der Begründung ablehnte, dass Nachzahlungsansprüche nach dem Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist verwirkt sind.

Die Richter des BGH entschieden dazu Folgendes: „Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums.

Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. Der Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.“

An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) voll angerechnet. Führte die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wurde dieser an den Unternehmer erstattet.

Beispiel: U gibt für den Monat Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5.000 €. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10.000 € ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5.000 €. Dieser Betrag wurde an den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) macht in einem Urteil vom 16.12.2008 deutlich, dass die gezahlte Sondervorauszahlung nichts anderes ist, als eine Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer. Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsbetrag verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen. Erst wenn nach dieser Anrechnung noch ein Überschuss verbleibt, kommt eine Erstattung an den Unternehmer bzw. eine Verrechnung in Betracht.

Bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung ergibt sich für den Beispielsfall, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der 5.000 € hat. Dieser Betrag ist vielmehr bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzutragen. Erst wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorliegt, kann die (restliche) Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer angerechnet werden. Ergibt sich nach dieser „zweiten“ Anrechnung noch ein Überschuss, ist dieser an den Unternehmer auszuzahlen bzw. zu verrechnen. Das Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:

  • Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt unterjährig widerrufen.
  • Der Unternehmer verzichtet unterjährig auf die Dauerfristverlängerung.
  • Der Unternehmer beendet seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres.

Eine Erstattung bzw. Verrechnung soll dann erst vorgenommen werden, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt. Dies gilt auch in Insolvenzfällen.

Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlicher Warenlieferung

Die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäften wird ab dem 1.7.2010 von bisher quartalsweise auf monatlich verkürzt. Gleichzeitig wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen vom 10. auf den 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats verlängert. Die bisher geltende Regelung, wonach Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung diese auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in Anspruch nehmen können, wurde jedoch gestrichen, was per Saldo zu einer Verkürzung der Frist führt.

Die Umstellung auf monatliche Meldungen erfolgt zum Zwecke der Bekämpfung des Steuerbetrugs. Durch die Umstellung erhält das Finanzamt schneller als bisher Informationen zu innergemeinschaftlichen Umsätzen.

Ausnahme: Quartalsweise Abgabe gilt für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe bewirken. Hier ist eine Grenze von 100.000 € im Quartal übergangsweise vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 festgelegt. Diese sinkt ab 2012 auf 50.000 €. Auch hier gilt als Abgabefrist der 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals.

Die Berichtigung einer fehlerhaften oder unvollständigen Zusammenfassenden Meldung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen.

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust – BFH begegnet Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60 %) steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.

Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust in diesem Falle in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.

Mit seinem Beschluss vom 18.3.2010 reagiert der BFH auf den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zum Urteil vom 25.6.2009 in einem Fall, in dem einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und die Vorinstanz der Rechtsprechung des BFH folgend das Halbabzugsverbot nicht angewandt hatte. Demnach ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.

Über Fälle, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der BFH noch nicht entschieden.

Versandkosten bei Widerruf des Vertrages

Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen demnach die Kosten der Zusendung der Ware nicht auferlegt werden.

So stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.4.2010 fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.

Bundesfinanzhof bestätigt mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung

Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1-%-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Diese Anweisung hat sie zwischenzeitlich mit Schreiben vom 18.11.2009 – mit Wirkung ab 1.1.2010 – korrigiert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt mit Urteil vom 9.3.2010 die neue Auffassung der Finanzverwaltung, dass die 1-%-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.

Im entschiedenen Fall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt die 1-%-Regelung mehrfach angewandt. Dieser Regelung stimmte der BFH nunmehr zu.

Nach seiner Auffassung führt diese Auslegung nicht zu vermeidbaren Härten. Zwar vervielfältigt die mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung. Das ist jedoch Folge der vom tatsächlichen Nutzungsumfang absehenden Konzeption der Typisierungsvorschrift und führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der typisierenden Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme, denn die gesetzliche Typisierung ist insoweit nicht zwingend, sondern widerlegbar. Der Steuerpflichtige hat jederzeit die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln.

Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig

In manchen Reiseprospekten wird im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergibt. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verweisen solche Prospekte in der Regel darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 € pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen kann. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem so gelagerten Fall entschieden, dass ein „tagesaktuelles Preissystem“, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 € für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt. Die Werbung des Reiseveranstalters enthält einen Preisanpassungsvorbehalt, der zulässig ist. Ein solcher in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht geregelter Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne Weiteres besteht. Der Veranstalter hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (±50 € pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und -abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.