Verbotene private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem „Gesellschafter-Geschäftsführer“ einer GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.1.2008 nicht unter Anwendung der sog. 1-%-Methode zu besteuern, wenn ihm die private Nutzung untersagt ist.

Es ist in der Praxis üblich, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Beim Arbeitgeber führt dies im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und bei dem Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern ist. Gleichermaßen ist im Grundsatz zu verfahren, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er das Fahrzeug aber dennoch privat nutzt.

Handelt es sich in einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem Arbeitgeber um eine GmbH und bei dem Arbeitnehmer um deren Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter, liegen die Dinge komplizierter.

Die Betriebsaufwendungen stellen dann – wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw trotz Privatnutzungsverbots auch privat nutzt – bei der GmbH steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmt keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte. Der BFH bemisst die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöht diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag.

Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit 1 % des Listenpreises bewertet.

Im konkreten Fall ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der den Firmen-Pkw privat genutzt hatte, obwohl ihm dies vertraglich ausdrücklich untersagt war.

Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6.12.2007 entschieden, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen grundsätzlich den richtigen Namen (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angeben müssen. Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebiete es, dass der Finanzverwaltung eine leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht werde.

Der BFH hatte bisher nur in Fällen von GmbHs entschieden, dass der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden hat, weil für ihn eine Obliegenheit besteht, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.

Mit dem jetzigen Urteil werden diese Anforderungen auf alle Unternehmer – unabhängig von der Rechtsform – erweitert.