Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25.4.2008 das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung gebilligt. Damit kann das Gesetz wie geplant zum 1.7.2008 in Kraft treten.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Kernpunkte der Pflegereform aufgezeigt werden:
- Finanzierung der Pflegereform: Der allgemeine Satz steigt auf 1,95 % (vorher: 1,7 %) bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,2 % (vorher: 1,95 %). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt – wie bisher – eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %.
- Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte: Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform wird ein Anspruch auf eine Pflegezeit eingeführt. Für die Dauer von bis zu 6 Monaten kann sich ein Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen lassen. In der Zeit ist der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
In dieser Pflegezeit wird die Beitragszahlung zur Rentenversicherung – wie bereits nach geltendem Recht – von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da dort regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.
Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein, in der schnell eine Menge organisiert werden muss. Dafür wird neben dem Anspruch auf Pflegezeit Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt.
Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung steigen: Wird die Pflege durch Pflegefachkräfte erbracht, besteht Anspruch auf häusliche Pflegehilfe. Diese Leistungen erhöhen sich wie folgt:
Ambulante Sachleistungen |
Pflegestufe |
bisher |
1.7.2008 |
1.1.2010 |
1.1.2012 |
Stufe I |
384 Euro |
420 Euro |
440 Euro |
450 Euro |
Stufe II |
921 Euro |
980 Euro |
1.040 Euro |
1.100 Euro |
Stufe III* |
1.432 Euro |
1.470 Euro |
1.510 Euro |
1.550 Euro |
* Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 Euro monatlich bleibt unberührt.
Wird die Pflege selbst sichergestellt, zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld. Dieses erhöht sich wie folgt:
Pflegegeld |
Pflegestufe |
bisher |
1.7.2008 |
1.1.2010 |
1.1.2012 |
Stufe I |
205 Euro |
215 Euro |
225 Euro |
235 Euro |
Stufe II |
410 Euro |
420 Euro |
430 Euro |
440 Euro |
Stufe III |
665 Euro |
675 Euro |
685 Euro |
700 Euro |
Ebenfalls erhöhen sich die Leistungen bei einer sog. Verhinderungspflege. Ist eine Pflegeperson vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaub an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu vier Wochen.
Bisher lag die Grenze bei 1.432 Euro/Jahr. Ab dem 1.7.2008 gelten 1.470 Euro, ab 2010 bis 1.510 Euro und ab 2012 1.550 Euro. Diese erhöhten Beträge gelten auch für die Kurzzeitpflege.
Im Bereich der stationären Pflegeerhöhen sich die Leistungen in der Pflegestufe III wie folgt:
Vollstationäre Versorgung |
Pflegestufe |
bisher |
1.7.2008 |
1.1.2010 |
1.1.2012 |
Stufe III |
1.432 Euro |
.1470 Euro |
1.510 Euro |
1.550 Euro |
Stufe III (Härtefall) |
1.688 Euro |
1.750 Euro |
1.825Euro |
1.918 Euro |
Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert.
- Schaffung von Pflegestützpunkten: Von den Pflege- und Krankenkassen werden, in der Regel für je 20.000 Einwohner, Pflegestützpunkte eingerichtet, wenn dieses von den entsprechenden Bundesländern entschieden wird. Aufgaben der Pflegestützpunkte sind z. B. Auskunft und Beratung der Pflegeversicherten und der in ihrem Interesse handelnden Personen. Die Stützpunkte sollen gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative oder sonstige medizinische sowie pflegerische und soziale Hilfs- und Unterstützungsangebote vermitteln und koordinieren.
- Prüfung für Pflegeeinrichtungen: Die Qualitätsprüfung der Pflegeeinrichtungen wird verschärft. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen wird demzufolge bis Ende 2010 jede Einrichtung mindestens ein Mal und ab 2011 jährlich in der Regel unangemeldet überprüfen. Stärker berücksichtigt werden sollen dabei der Pflegezustand und die Zufriedenheit der pflegebedürftigen Person. Zudem sollen die Ergebnisse veröffentlicht werden. An „gut sichtbarer Stelle, etwa im Eingangsbereich der Einrichtung“ sollen ferner eine Zusammenfassung der aktuellen Prüfergebnisse sowie eine leicht verständliche Bewertung in Form einer Ampel oder mit Sternen erfolgen.