Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte Buchführung

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf.

Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt und sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.

Der BFH hat sich mit Beschluss vom 26.9.2007 festgelegt, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstreckt. Es steht auch nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren.

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen.

Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand

Wer ein Großraumbüro in Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk umbaut, kann den dafür entstehenden Aufwand nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.1.2007 sofort als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Der BFH hat sich damit nicht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, nach der ein Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstellungskosten zu erfassen und nur nach Maßgabe der Absetzung für Abnutzung – also über die gesamte Nutzungsdauer verteilt – bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen war.

Denn nach der Rechtsprechung werden vermietete Räume durch eine Umgestaltung wie Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden nicht „hergestellt“. Eine Herstellung kann dabei nur angenommen werden, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben, z. B. indem sie – anders als im entschiedenen Fall – verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind.

Führen die Kosten weder zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche und erhöhen sie auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts, liegt keine Herstellungsmaßnahme vor, sodass der entsprechende Aufwand uneingeschränkt den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen ist.

Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung

Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.9.2007, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind.

Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte.

Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst.

Tierhaltung in Mietwohnung

In einem Fall aus der Praxis hatten Mieter und Vermieter im Mietvertrag vereinbart, dass „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters“ bedarf. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in ihrem Urteil vom 14.11.2007, dass diese Klausel unwirksam ist, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.

Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.

Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Pkw-Besteuerung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sog. 1-%- Regelung oder auf Einzelnachweis nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bisher noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können.

Mit Urteilen vom 18.10.2007 führte der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen jetzt anhand dreier Streitfälle fort, in denen die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet hatten.

Arbeitnehmer können – so der BFH in einem Verfahren – die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird.

Wird der Vorteil allerdings nach der sog. 1-%-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt. Denn der Zweck der typisierenden 1-%-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden.

Besteuert der Arbeitgeber den nach der sog. 1-%-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal, so bleiben selbst getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt. Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.

Pflegereform tritt zum 1.7.2008 in Kraft

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25.4.2008 das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung gebilligt. Damit kann das Gesetz wie geplant zum 1.7.2008 in Kraft treten.

Nachfolgend sollen die wichtigsten Kernpunkte der Pflegereform aufgezeigt werden:

  • Finanzierung der Pflegereform: Der allgemeine Satz steigt auf 1,95 % (vorher: 1,7 %) bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,2 % (vorher: 1,95 %). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt – wie bisher – eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %.

 

  • Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte: Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform wird ein Anspruch auf eine Pflegezeit eingeführt. Für die Dauer von bis zu 6 Monaten kann sich ein Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen lassen. In der Zeit ist der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.

    In dieser Pflegezeit wird die Beitragszahlung zur Rentenversicherung – wie bereits nach geltendem Recht – von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da dort regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.

    Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein, in der schnell eine Menge organisiert werden muss. Dafür wird neben dem Anspruch auf Pflegezeit Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt.

 

Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung steigen: Wird die Pflege durch Pflegefachkräfte erbracht, besteht Anspruch auf häusliche Pflegehilfe. Diese Leistungen erhöhen sich wie folgt:

Ambulante Sachleistungen
Pflegestufe bisher 1.7.2008 1.1.2010 1.1.2012
Stufe I 384 Euro 420 Euro 440 Euro 450 Euro
Stufe II 921 Euro 980 Euro 1.040 Euro 1.100 Euro
Stufe III* 1.432 Euro 1.470 Euro 1.510 Euro 1.550 Euro

* Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 Euro monatlich bleibt unberührt.

Wird die Pflege selbst sichergestellt, zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld. Dieses erhöht sich wie folgt:

Pflegegeld
Pflegestufe bisher 1.7.2008 1.1.2010 1.1.2012
Stufe I 205 Euro 215 Euro 225 Euro 235 Euro
Stufe II 410 Euro 420 Euro 430 Euro 440 Euro
Stufe III 665 Euro 675 Euro 685 Euro 700 Euro

Ebenfalls erhöhen sich die Leistungen bei einer sog. Verhinderungspflege. Ist eine Pflegeperson vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaub an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu vier Wochen.

Bisher lag die Grenze bei 1.432 Euro/Jahr. Ab dem 1.7.2008 gelten 1.470 Euro, ab 2010 bis 1.510 Euro und ab 2012 1.550 Euro. Diese erhöhten Beträge gelten auch für die Kurzzeitpflege.

Im Bereich der stationären Pflegeerhöhen sich die Leistungen in der Pflegestufe III wie folgt:

Vollstationäre Versorgung
Pflegestufe bisher 1.7.2008 1.1.2010 1.1.2012
Stufe III 1.432 Euro .1470 Euro 1.510 Euro 1.550 Euro
Stufe III (Härtefall) 1.688 Euro 1.750 Euro 1.825Euro 1.918 Euro

Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert.

 

  • Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Altersdemenz) im ambulanten Bereich: Ab 1.7.2008 werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt. Der Betreuungsbetrag steigt von bisher 460 Euro jährlich auf bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag), also auf 1.200 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinen Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag.

    Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der sog. Pflegestufe 0 erhalten erstmals auch diese Leistungen.

 

  • Schaffung von Pflegestützpunkten: Von den Pflege- und Krankenkassen werden, in der Regel für je 20.000 Einwohner, Pflegestützpunkte eingerichtet, wenn dieses von den entsprechenden Bundesländern entschieden wird. Aufgaben der Pflegestützpunkte sind z. B. Auskunft und Beratung der Pflegeversicherten und der in ihrem Interesse handelnden Personen. Die Stützpunkte sollen gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative oder sonstige medizinische sowie pflegerische und soziale Hilfs- und Unterstützungsangebote vermitteln und koordinieren.

 

  • Prüfung für Pflegeeinrichtungen: Die Qualitätsprüfung der Pflegeeinrichtungen wird verschärft. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen wird demzufolge bis Ende 2010 jede Einrichtung mindestens ein Mal und ab 2011 jährlich in der Regel unangemeldet überprüfen. Stärker berücksichtigt werden sollen dabei der Pflegezustand und die Zufriedenheit der pflegebedürftigen Person. Zudem sollen die Ergebnisse veröffentlicht werden. An „gut sichtbarer Stelle, etwa im Eingangsbereich der Einrichtung“ sollen ferner eine Zusammenfassung der aktuellen Prüfergebnisse sowie eine leicht verständliche Bewertung in Form einer Ampel oder mit Sternen erfolgen.

Neue Informationspflichten bei Versicherungsverträgen zum 1.1.2008

Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist am 21.12.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen.

Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1.7.2008 müssen die Versicherer angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben.

So sind z. B. bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähru. a. folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
  • Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;
  • Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;
  • Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;
  • Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung.
  • Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung muss ferner darüber informiert werden, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.

Für eine verbesserte Information der Verbraucher sorgt auch ein „Produktinformationsblatt“, das ab 1.7.2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in besonders übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages besonders wichtigen Umstände informiert.

Die Verordnung trat am 1.1.2008 in Kraft, mit Übergangsfristen bis zum 30.6.2008. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum Produktinformationsblatt treten am 1.7.2008 in Kraft.