Jahressonderzuwendung – Begriff des Monatsverdienstes

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beinhaltete ein Tarifvertrag neben anderen Regelungen folgende Vereinbarung zu Sonderzahlungen:

„Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je nach Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben. Die Leistungen werden ab … nach folgender Staffel gezahlt: … nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 % eines Monatsverdienstes …“

Das Bundesarbeitsgericht hatte zu klären, ob bei außertariflich bezahlten Mitarbeitern der tatsächliche oder der tarifliche Monatslohn zugrunde zu legen ist. Die Staffel stellt für die Höhe der Sonderzahlung auf die Betriebszugehörigkeit und den Monatsverdienst ab. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff „Monatsverdienst“ in dieser Tarifvorschrift nicht selbst bestimmt, sodass davon auszugehen ist, dass sie diesen Tarifbegriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden wissen wollen.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Verdienst das durch Arbeit erworbene Geld, das dadurch erzielte Einkommen oder auch das Entgelt für eine Tätigkeit, der Lohn, das Gehalt oder eine sonstige Vergütung. Damit erfasst der Begriff „Monatsverdienst“ in seiner allgemeinen Bedeutung nicht nur tarifliche, sondern auch außertarifliche Vergütungen und somit auch das außertarifliche Gehalt.

Hätten die Tarifvertragsparteien für die Höhe der Sonderzahlung ausschließlich auf die tariflichen Vergütungen abstellen wollen, hätten sie dies z. B. durch die Formulierung „tariflicher Monatsverdienst“ zum Ausdruck bringen können und müssen.

Keine Abgeltung von Unfallkosten durch die 1-%-Regelung bei Alkoholmissbrauch

Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz kann der Vorteil monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet werden. Durch die 1-%-Regelung werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen.

Mit Urteil vom 24.5.2007 hat der BFH nun entschieden, dass Unfallkosten von der 1-%-Regelung nicht erfasst werden. Solche Kosten stellen bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar. Dieser führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und so weit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht ihrerseits zum Werbungskostenabzug berechtigen würde. Dies war im Streitfall zweifelhaft und führte deshalb zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Finanzgericht.

Denn der Arbeitgeber hatte auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines Unfallschadens auch für den Fall verzichtet, dass er bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entstanden war.

Ein Werbungskostenabzug ist aber ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.

Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers als Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hierzu können auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers für „Werbegeschenke“ und für die „Bewirtung“ von Personen zählen. Werbungskosten liegen dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.

Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers (hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, stellt der Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz dar. Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

Gewinnschwelle für Bilanzierung durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz angehoben

Das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz lockerte bereits die steuerliche Bilanzierungspflicht für kleinere Unternehmen. Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen seit dem 1.1.2007 gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht.

Durch die Neuregelungen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes werden noch mehr Unternehmen als bisher von der Bilanzierungspflicht befreit. Dafür wurde die Gewinnschwelle auf 50.000 Euro angehoben. Unternehmen mit einem Jahresgewinn bis 50.000 Euro und einen Umsatz bis 500.000 Euro können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig.

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages

In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit schlossen der Arbeitgeber, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, und der Arbeitnehmer einen Geschäftsführerdienstvertrag. Der Arbeitgeber kündigte diesen Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer vertrat nun die Ansicht, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis ruhend fortbestanden und nach Kündigung des Rechtsverhältnisses wieder auflebte.

Das Bundesarbeitsgericht hat zu diesem Sachverhalt wie folgt entschieden: Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird. Aufgrund dieser Vermutung führt die Unklarheitenregel bei vorformulierten Vertragsbedingungen nicht zu einer anderen Beurteilung. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird das Schriftformerfordernis für den Auflösungsvertrag gewahrt.

Die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009

Bis 31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds – außerhalb der einjährigen Haltefrist – steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %) zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer.

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft.

Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer – insgesamt somit ca. 28 % und wird angewendet auf:

  • inkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken und Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge
  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien

Die Regelung zur Abgeltungssteuer gilt nicht für Kapitalerträge bzw. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist – auch wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist und bei sog. Back-to-back-Finanzierungen. Diese Ausnahme sollen Gestaltungen verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z. B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz reduziert wird.

Ausgenommen sind auch Kapitaleinkünfte, die zu den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Diese Erträge werden regulär besteuert.

Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung zur Abgeltungssteuer. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird.

Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle. Dafür werden inländische Schuldner/Zahlstellen (z. B. Banken) verpflichtet, von bestimmten im Inland dem Gläubiger zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten.

Die sog. „Spekulationsfrist“ von einem Jahr bei Wertpapieren entfällt für Papiere, die ab 1.1.2009 gekauft werden, komplett. Die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erfolgt demnach grundsätzlich und unabhängig von der Haltedauer beim Anleger. Für Kapitalanlagen, die bis 31.12.2008 erworben werden, gilt jedoch die alte Regelung weiter, bei der Gewinne aus der Veräußerung von solchen Papieren nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei bleiben.

Für die Besteuerung von Kapitalforderungen sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung vor, die insbesondere Gewinne aus lang laufenden Zertifikaten betrifft. Die Steuerfreiheit nach einjähriger „Spekulationsfrist“ gilt nach neuem Recht nur dann uneingeschränkt fort, wenn die Forderung vor dem 15.3.2007 erworben wurde. Für spätere Erwerbe (bis zum 31. 12. 2008) gilt die bisherige Regelung nur noch, wenn die Kapitalforderung vor dem 1.7. 2009 veräußert wird.

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der Bruttoertrag, der nur durch den neuen Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster Sparer-Freibetrag 750 Euro und Werbungskosten-Pauschbetrag 51 Euro) in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete reduziert wird. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Die tatsächlichen Werbungskosten wie z. B. Depotgebühren und/oder Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Wertpapieren gehen steuerlich verloren. Diese Regelung zum nicht zugelassenen Werbungskostenabzug wird von führenden Steuerexperten als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft.

Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen werden. Die Verlustverrechnungsmöglichkeit mit anderen Einkunftsarten entfällt; ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich.

Günstigerprüfung: Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben jedoch die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben und so den Unterschiedsbetrag zwischen der einbehaltenen Abgeltungssteuer und der tatsächlich zu zahlenden Steuer wieder zu erhalten. Steuerpflichtige mit hohen Zinseinnahmen und einem höheren Einkommensteuersatz als 25 % profitieren i. d. R. bei der Anwendung der Abgeltungssteuer, liegt der Spitzensteuersatz doch zzt. bei 42 % (bzw. 45 % für „Reiche“).

Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll nur in äußerst seltenen Fällen noch anwendbar sein.

Der neue Investitionsabzugsbetrag gilt bereits für das Wirtschaftsjahr 2007

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Ansparabschreibung in den neuen „Investitionsabzugsbetrag“ umbenannt. Dabei erfuhr die neue Regelung einige Veränderungen gegenüber der alten, die bereits in der August-Ausgabe 2007 behandelt wurden.

An dieser Stelle sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung bereits für Wirtschaftsjahre gilt, die nach Verkündung des Änderungsgesetzes enden. Wenn also Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ist, sind die neuen Vorschriften bereits für 2007 anzuwenden. Es sollte daher ernsthaft geprüft werden, ob noch die Bildung von Ansparrücklagen nach altem Recht bei den Jahresabschlüssen 2006 sinnvoll sind.

Bei Existenzgründern und Freiberuflern besteht hier verstärkt Handlungsbedarf. Denn Selbstständige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, können nach neuem Recht nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen.

Auch die Inanspruchnahme einer Ansparrücklage für Pkw – die auch privat genutzt werden -, wird u. U. für Unternehmer nur noch nach altem Recht möglich sein. Denn nach neuem Recht muss das Wirtschaftsgut fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden. Diese Voraussetzung war bei der Ansparabschreibung nicht erforderlich.

Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz beschlossen

Der Bundesrat hat 6.7.2007 das zweite Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG II) beschlossen. Überflüssige bürokratische Belastungen sollen nun konsequent zurückgeführt werden. Das Gesetz tritt mit Ausnahmen nach Verkündung in Kraft. Ein Teil zum 1.1.2008 und ein weiterer zum 1.1.2010. Die nachfolgenden Punkte geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Beschlüsse:

  • Anhebung der Gewinnschwelle für die Buchführungspflicht: Die Umsatzschwelle für die steuerliche Buchführungspflicht wurde durch das erste MEG von 350.000 auf 500.000 Euro erhöht. Mit dem MEG II erfolgt nun die Anhebung der Gewinnschwelle von 30.000 auf 50.000 Euro.

  • Einführung der Datenübertragung: Die Datenübertragung gilt für Arbeitgeberbescheinigungen in Bezug auf Entgeltersatzleistungen sowie für die Mitteilung von Krankengelddaten an den Arbeitgeber durch die Krankenkassen.

 

 

  • Ersatz der Vorausbescheinigung: Von den Arbeitgebern auszustellende Verdienstnachweise für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn werden vereinfacht: Es wird nur noch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung geben.

 

  • Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger: Die Prüfung der Umlagen nach Unfallversicherungsrecht wird mit der Betriebsprüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger zusammengefasst und auf Letztere übertragen.

 

 

  • Meldepflichten für Gründer: Existenzgründer sind für die ersten drei Unternehmensjahre von der statistischen Meldepflicht befreit.

 

 

  • Statistische Stichproben für Kleinunternehmer: Pro Jahr wird es bei Kleinunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte) nur noch maximal drei statistische Stichprobenerhebungen geben.

 

  • Wegfall von Genehmigungspflichten im Preisangaben- und Preisklauselgesetz: Das bisherige Gesetz wird inhaltlich verkürzt und durch neues Recht ersetzt. Zukünftig wird anstelle der behördlichen Genehmigung eine Legalausnahme im Gesetz verankert.

 

  • Einschränkung der Reisegewerbekartenpflicht: Wenn für die gleiche Tätigkeit bereits eine Erlaubnis zum Betrieb im stehenden Gewerbe erteilt wurde, soll die Reisegewerbekarte entfallen. Zudem betrifft die Erlaubnispflicht nur noch den sogenannten „Prinzipal“ (nicht mehr auch dessen Angestellte).

 

 

  • Änderung des IHK-Gesetzes: Ab 1.1.2008 sollen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) ihr Rechnungswesen und den Jahresabschluss nach den Grundsätzen kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (Doppik) durchführen. Die Grundbeiträge für GmbH & Co. KGs werden halbiert und die Datenübermittlung zwischen den IHKs erleichtert.

 

 

  • Entfall von Fristen im Fahrerlaubnisrecht: Lkw-, Bus- und Taxifahrer, deren zeitlich befristete Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre nicht mehr erneuert wurde, brauchen sich künftig vor Neuerteilung nicht mehr einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung zu unterziehen.

 

 

  • Wegfall von Meldepflichten nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung: Die Pflicht des „Bundesinnungsverbandes des Kfz-Handwerks“ zur jährlichen Meldung einer aktuellen Zusammenfassung aller Schulungsstätten entfällt.

Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit angeben zu können, stehen drei Instrumente zur Verfügung. Dieser Beitrag soll einen kleinen Einblick verschaffen, welches dieser drei Instrument u. U. für die eigene Person sinnvoll sein kann.

Betreuungsverfügung: Für jemanden, der z. B. durch einen Infarkt, Alterserkrankung (Demenz) usw. nicht mehr handlungsfähig ist, wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht als Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. In der Betreuungsverfügung wird eine Person des Vertrauens benannt die, für den Fall, dass eine eigene Betreuung erforderlich wird, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Durch eine solche Verfügung kann auf dieses Verfahren im Vorfeld Einfluss genommen werden. So kann hier z. B. Folgendes bestimmt werden:

  • Wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht,
  • wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll,
  • was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte und
  • in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw. Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt.

Vorsorgevollmacht: In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.

Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht.

Voraussetzung für eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Dieser muss also bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügen. Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen; sie bildet in der Praxis jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Vollmachtgeber auch geschäftsfähig war. So ist es in Zweifelsfällen u. U. ratsam, ein ärztliches Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt.

Grundsätzlich ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in der Form notarieller Beurkundung empfehlenswert und wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vollmacht berät und vor einer fehlerhaften Abfassung schützt. Sie ist ohnehin dann unerlässlich, wenn die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll. Banken müssen zwar Vorsorgevollmachten akzeptieren; um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich einzuführen.

Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen oder ihn vor Gericht zu vertreten.

Sofern auch eine Patientenverfügung (siehe nachfolgend) vorliegt, sollte in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist, da er ansonsten allein nach seinem Ermessen entscheiden kann.

Eine Vorsorgevollmacht setzt daher unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden

Patientenverfügung: Mit der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung, Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtslosen Erkrankung äußern. Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden – z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist.

Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Dieser ist auch an eine Patientenverfügung gebunden.

Für alle drei Verfügungsvarianten gibt es vorformulierte Vordrucke, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss. Fachleute raten davon jedoch ab und halten sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und Aufklärung sowie eigene Formulierungen für erforderlich, um den eigenen Willen wirksam niederzulegen. Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise Notaren oder Rechtsanwälten ist sicherlich empfehlenswert.

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat. Die Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu vermeiden.