Verbraucherinsolvenz als wichtiger Grund zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers kann möglicherweise dessen sofortige Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Im Wege der einstweiligen Verfügung können dem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich Maßnahmen der Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft untersagt werden. Hierfür sind aber ganz gewichtige Umstände zu verlangen.

So müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, um ein Tätigkeitsverbot für den Geschäftsführer zu rechtfertigen. Eine gewisse Verunsicherung der Geschäftspartner und eine abstrakte Gefährdung der Kreditwürdigkeit genügen hierfür nicht.

Beweis des ersten Anscheins spricht für auch private Nutzung des Dienstwagens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7.11.2006 ein weiteres Mal zur Anwendbarkeit der sog. 1 %-Regelung Stellung genommen. Die Regelung betrifft die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen.

Im Streitfall war ein Handwerker nicht selbstständig tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem Arbeitgeber gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt habe. Da er kein Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatfahrten pauschal nach der gesetzlichen 1 %-Regelung, wodurch sich die Einkommensteuerbelastung des Arbeitnehmers erhöhte.

Der BFH hielt dies für zutreffend. Er verwies darauf, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Der Anscheinsbeweis könne durch Darlegung eines möglicherweise abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden. Dafür könne ein nicht nur zum Schein ausgesprochenes Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, ausreichen.

Keine Inanspruchnahme des schädigenden Miteigentümers

In einem Fall aus der Praxis hatten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden. Beide streitenden Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die für das Anwesen eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Bei Eigentümer A lief Wasser aus der Waschmaschine, welches in die Wohnung des Eigentümers B eindrang. Nun stellte sich die Frage, ob der Eigentümer A den Schaden ersetzen muss oder ob hier die von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossene Gebäudeversicherung eintritt.

„Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches entspringen können.

Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen“, entschieden die Richter.

Bereits mit seinem Urteil vom 3.11.2004 hatte sich der BGH dafür ausgesprochen, dass die Verpflichtung zum Verzicht auf die Inanspruchnahme des Schädigers unter denselben Voraussetzungen für das Verhältnis Vermieter und schädigenden Mieter zutrifft.

Kinderbetreuungskosten: Arbeitsverträge müssen schriftlich vorliegen

Der Gesetzgeber hat die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006 neu geregelt. Danach können Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben bzw. als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuer absetzen.

Doppelverdiener und berufstätige Alleinerziehende können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 4.000 Euro je Kind, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen

Beispiel: Betragen die Betreuungskosten bei zwei Kindern pro Jahr 6.000 Euro, so müssen 2.000 Euro selbst getragen und 4.000 Euro können steuerlich geltend gemacht werden. Die entstandenen Kosten können zusätzlich neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden.

Ähnliches gilt für Eltern, die dauerhaft erkrankt oder behindert sind oder sich in Ausbildung befinden. Hier können die Betreuungskosten als Sonderausgaben anerkannt werden, solange die Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Eltern, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, können die Betreuungskosten ebenfalls als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, allerdings nur für Kindergartenkinder (zwischen drei und fünf Jahren) Auch hier gilt der Höchstbetrag je Kind von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro.

Können die Betreuungskosten weder als Betriebsausgaben/Werbungskosten noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden, so besteht für Kinder, die jünger als drei oder älter als fünf Jahre sind, die Möglichkeit, die Kosten z. B. für Au-pair, Babysitter oder Tagesmutter als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. jedoch 600 Euro pro Jahr, direkt von der Steuer abzuziehen. Zu beachten ist allerdings, dass haushaltsnahe Dienstleistungen im eigenen Haushalt erbracht werden müssen.

Anmerkung: Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson nachgewiesen werden. Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, ist unter Rechnung der mit der Betreuungsperson abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag zu verstehen. Mündliche Arbeitsverträge werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.

Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte durch das Finanzamt

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt beschlossen.

Die Gebührenregelung betrifft ausschließlich den Sonderfall der „verbindlichen Auskunft“, der eine – in der Regel langfristige – Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet. Es geht dabei um Auskünfte, die aufgrund eines förmlichen, schriftlichen Antrags in einem besonderen Verfahren erteilt werden und dauerhafte Planungssicherheit zum Ziel haben. Veränderungen wird es insbesondere für Investoren oder Unternehmen geben, die eine Umstrukturierung planen, die voraussichtlich zu erheblichen steuerlichen Veränderungen führen können und die hierfür vorab von der Finanzverwaltung Planungssicherheit erhalten möchten.

Entscheidend ist dabei, dass es sich um noch nicht verwirklichte Sachverhalte handelt. Die Auskünfte des zuständigen Finanzamtes sind hierbei in der Regel sehr komplexe und zeitaufwändige Gutachten, die häufig sogar an die Fachabteilungen der Oberfinanzdirektionen zur Bearbeitung weitergereicht werden.

Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Höhe bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz, wobei hier der Mindestgegenstandswert (10.000 Euro (vorher 5.000 Euro*) beträgt. Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro würde z. B. eine Gebühr in Höhe von 2.956 Euro fällig. Der Gegenstandswert ist auf 30 Mio. Euro begrenzt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so kommt eine Zeitgebühr zum Tragen, die 50 Euro je angegangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro beträgt. Bei Dauersachverhalten wird auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abgestellt.

*Geändert durch das Steuervereinfachungsgesez 2011. Eine sog. „Bagatellgrenze“ in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten.

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz soll die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfachen und das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten vereinheitlichen. Das Gesetz enthält folgende Regelungen:

  • Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer werden nach dem neuen Gesetz verstärkt zugelassen. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen.

    Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung.

  • Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, den Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Das Gesetz trägt dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und soll in der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit geben. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 Euro auf 100 Euro.
  • Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit richten. Das Gesetz verbessert ferner die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren, indem eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt wird. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zugute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.
  • Für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer führt das Gesetz ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.

Erhebliche Verbesserungen bei der Basis-/Rürup-Rente

Das Jahressteuergesetz 2007 sieht neben zahlreichen Änderungen auch Verbesserungen bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge vor. Von großer Tragweite ist die Modifizierung der sogenannten Günstigerprüfung. Durch die Günstigerprüfung zwischen dem Abzugsbetrag nach altem und nach neuem Recht sollen bis zum Jahr 2019 steuerliche Schlechterstellungen vermieden werden. Die bisherige Günstigerprüfung führte in manchen Fällen dazu, dass der Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente keinen weiteren Sonderausgabenabzug zuließ. Um dies zu verhindern, wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend modifiziert, dass beim Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente das Abzugsvolumen nach altem Recht um einen Erhöhungsbetrag erweitert wird.

Die Neuregelung ist insbesondere für Selbstständige attraktiv. Sie ist rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten und gilt nicht z. B. für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu berufsständischen Versorgungskassen.

Beispiel: Ein Selbstständiger wird im Jahr 2007 voraussichtlich Aufwendungen i. H. v. insgesamt 12.000 Euro für eine Basis-/Rürup-Rente sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung) i. H v. 6.000 Euro leisten. Weitere Vorsorgeaufwendungen trägt er nicht.

Abzugsvolumen (neues Recht ab 2005)
Basisversorgung
(64 % von 12.000 Euro): 7.680 Euro
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
(Höchstbetrag)
2.400 Euro
Gesamt 10.080 Euro
Abzugsvolumen altes Recht (bisherige Regelung)
Vorsorgeaufwendungen gesamt 18.000 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag 5.069 Euro
Abzugsvolumen altes Recht zzgl. Erhöhungsbetrag
(Neuregelung ab 1.1.2006)
sonstige Vorsorgeaufwendungen 6.000 Euro
Vorwegabzug 3.068 Euro
verbleiben 2.932 Euro
Höchstbetrag 1.334 Euro
verbleiben 1.598 Euro
höchstens anzusetzen 667 Euro
Gesamt 5.069 Euro
Abzugsvolumen 5.069 Euro
Erhöhungsbetrag (64 % von 12.000 Euro) 7.680 Euro
Gesamt 12.749 Euro

Der Steuerpflichtige kann 2007 einen Sonderausgabenabzug i. H. v. 12.749 Euro geltend machen.

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente vorsehen.
  • Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen (mit Ausnahmen z. B. Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung).
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dürfen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
  • Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung haben.

Mit der Neuregelung wurde auch der Kreis der Produktanbieter für die Basis-/Rürup-Rente erweitert. Nun können auch Banken, Fondsgesellschaften und bestimmte betriebliche Versorgungseinrichtungen, wie z. B. Pensionskassen und Pensionsfonds entsprechende Produkte anbieten. Der größere Wettbewerb wird den Steuerpflichtigen sicherlich neben der besseren steuerlichen Förderung auch eine Steigerung der Rentabilität bringen.

Angaben auf Geschäftsbriefen bzw. E-Mails

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 13.10.2006 zugestimmt hat, ist es zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachfolgend soll in Kurzform auf die Änderungen im Einzelnen eingegangen werden.

  • Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Spätestens bis zum 1.1.2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer werden befugt, Übergangsfristen einzuräumen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem vorgesehen, dass über den Antrag grundsätzlich „unverzüglich“ zu entscheiden ist.Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.

    Beispiel: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, geht er zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können.

    Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst. Die Daten sind für jedermann online etwa über www.unternehmensregister.de.

  • Offenlegung der Jahresabschlüsse: Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, werden für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut.
  • Elektronisches Unternehmensregister: Ab dem 1.1.2007 können publikationspflichtige Daten eines Unternehmens unter www.unternehmensregister.de online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereitstehen.

Das Gesetz wirkt sich auch auf Geschäftsbriefe im E-Mail-Verkehr aus. So müssen ab dem 1.1.2007 auf allen Geschäftsbriefen gleichviel in welcher Form (z. B. E-Mails), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer bzw. Vorstände und Aufsichtsrat mit dem Firmennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden

Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes

Der Bundesrat hat den Änderungen im Wohnungseigentumsgesetzeszugestimmt, sodass diese nun zum 1.7.2007 in Kraft treten. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten. Es enthält u. a. folgende Regelungen:

  • Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer werden nach dem neuen Gesetz verstärkt zugelassen. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Sie können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen.

    Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung.

 

  • Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, den Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Das Gesetz trägt dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und soll in der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit geben. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 Euro auf 100 Euro.

 

  • Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit richten. Das Gesetz verbessert ferner die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren, indem eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt wird. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zugute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.

 

  • Für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer führt das Gesetz ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.

Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.

Durch die Neuregelungen soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

  • Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
  • Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
  • Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.